Geringe Ablehnungsquote bei Tierversuchen in Deutschland trotz Gesetzesreform
Zusammenfassung
Eine bundesweite Analyse der Genehmigungs- und Ablehnungspraxis tierschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Tierversuchsanträge zeigt, dass in Deutschland weniger als 1 % der Anträge von den zuständigen Behörden abgelehnt werden. In manchen Bundesländern liegt die Ablehnungsquote über mehrere Jahre hinweg konstant bei 0 %. Im Dreijahresdurchschnitt (2022–2024) beträgt die bundesweite Ablehnungsquote lediglich 0,83 %, wobei in einzelnen Bundesländern leicht erhöhte Quoten von über 3 % festgestellt wurden. Die Datenerhebung basiert auf den Angaben der Genehmigungsbehörden der Länder zur Anzahl der Genehmigungen und Ablehnungen von genehmigungspflichtigen Tierversuchen, sowie zu Rücknahmen und Modifikationen der Versuchsanträge in den Jahren 2022, 2023 und 2024. Frühere Zahlen aus einer Auswertung der Jahre 2015 bis 2017 ergänzen das Gesamtbild, wurden jedoch nicht in die aktuelle Berechnung einbezogen. Sie zeigen das Genehmigungsverhalten über einen längeren Zeitraum und ermöglichen eine Einschätzung ob und inwieweit sich nach Inkrafttreten des überarbeiteten Tierschutzgesetzes im Jahr 2021 Änderungen bei der Genehmigung von Tierversuchen ergeben haben.
Hintergrund
Nach § 8 des deutschen Tierschutzgesetzes (1) dürfen Tierversuche nur genehmigt werden, wenn sie unerlässlich sind und die dabei verursachten Schmerzen, Leiden oder Schäden ethisch vertretbar erscheinen. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen liegt bei den Behörden der einzelnen Bundesländer. Die Behörde kann Anträge genehmigen, mit Auflagen versehen oder ablehnen.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 (2) begrenzte jedoch die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde auf eine Plausibilitätskontrolle. Diese Auslegung stand im Widerspruch zur EU-Richtlinie 2010/63/EU, die eine eigenständige Projektbeurteilung durch die Behörde verlangt (3). Deutschland blieb in einigen Punkten hinter den Vorgaben der EU zurück (4). Im Rahmen des von der EU gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erfolgten Gesetzesanpassungen. Das 2021 in Kraft getretene überarbeitete Tierschutzgesetz stärkt nun die Prüfungskompetenz der Behörde. Während zuvor ein Tierversuch von der Behörde nach § 8 des Tierschutzgesetzes zu genehmigen war, wenn die formalen Vorgaben erfüllt waren (5), hat die Behörde nun die Befugnis zu prüfen, ob der Tierversuch aus wissenschaftlicher und pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist (1). Die Auswertung ermöglicht es, sich einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob sich nach der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes Änderungen in der Genehmigungspraxis ergeben haben, die sich in höheren Ablehnungsquoten zeigen könnten.
Datengrundlage und Methodik
Für die Jahre 2022 bis 2024 wurden im Zeitraum von April bis Juni 2025 alle Genehmigungsbehörden der Bundesländer angefragt, um Informationen zur Anzahl der gestellten Anträge, der Ablehnungen sowie der Rücknahmen und Modifikationen bzw. Änderungen bezüglich der Versuchsanträge zu erhalten.
Anhand der Anzahl der bei den Genehmigungsbehörden gestellten Anträge auf Durchführung genehmigungspflichtiger Tierversuche und der Anzahl der Ablehnungen durch die Behörden wurde für die Bundesländer jeweils der prozentuale Anteil abgelehnter Tierversuche ermittelt. Sofern vom Antragsteller Anträge zurückgezogen wurden, diese letztlich der Behörde also nicht zur Genehmigung vorlagen, wurden diese in der Auswertung nicht berücksichtigt. Das heißt, berücksichtigt wurde die Anzahl der Anträge, die der Behörde tatsächlich zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung vorlag.
Die bundesweite Ablehnungsquote von Tierversuchen wurde aus der Summe der Anträge der einzelnen Bundesländer und entsprechend der Gesamtzahl der bundesweiten Ablehnungen ermittelt.
Aufgrund einer angekündigten Gebührenerhebung in Mecklenburg-Vorpommern i.H.v. rund 1.500 Euro wurde aus Kostengründen der Antrag auf Auskunftserteilung zurückgezogen.
Für die meisten Bundesländer liegen auch Langzeitdaten aus den Jahren 2015 bis 2017 vor (6), welche jedoch rein informativ herangezogen wurden und nicht in die Quotenberechnung der aktuellen Auswertung eingeflossen sind.
Ergebnisse
1. Bundesweite Entwicklung (2022–2024)
Insgesamt wurden in den drei Jahren bundesweit 6.723 Anträge auf genehmigungspflichtige Tierversuche gestellt, von denen 56 abgelehnt wurden. Im Dreijahresdurchschnitt ergibt sich damit eine Ablehnungsquote von 0,83 % (Tab. 1). Für Berlin eine Ablehnungsquote angenommen, die realistisch zwischen 4,8% und 0% liegen könnte, ergäbe sich eine noch etwas niedrigere bundesweite Ablehnungsquote, die demnach zwischen 0,55% und 0,83 % angesiedelt wäre.

Die bundesweiten Ablehnungsquoten jeweils in den drei analysierten Jahren sind:
- 2022: 0,78 % (18 von 2.297 Anträgen)
- 2023: 0,95 % (22 von 2.321 Anträgen)
- 2024: 0,76 % (16 von 2.105 Anträgen)
Die Zahlen zeigen damit eine konstant niedrige Ablehnungsquote, die im Mittel deutlich unterhalb von 1 % liegt. Damit zeigt sich eine Bewilligungspraxis, bei der über 99% der beantragten Tierversuche genehmigt werden.
In den drei untersuchten Jahren wurden insgesamt 342 Anträge wieder zurückgezogen. Diese lagen der Behörde demnach nicht zur Entscheidung über eine Genehmigung oder Ablehnung vor. Der Anteil an Rücknahmen von Tierversuchsanträgen lag im Jahr 2022 bei 4,05 % (97 Rücknahmen), 2023 bei 5,11 % (125 Rücknahmen) und 2024 bei 5,39 % (120 Rücknahmen) (Tab. 2). Eine marginale Unschärfe ergibt sich, da einzelne Behörden keine Differenzierung zwischen Rücknahmen nach dem vollumfänglichen und vereinfachten Genehmigungsverfahren lieferten.

2. Ablehnungsquoten in den Bundesländern
Die Tab. 1 zeigt die durchschnittliche Ablehnungsquote 2022–2024 in den einzelnen Bundesländern.
In Baden-Württemberg wurden die gewünschten Informationen jeweils bei den vier zuständigen Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe und Freiburg i.Br. eingeholt. Im Durchschnitt über die angefragten drei Jahre lag die Ablehnungsquote im Bundesland bei 0,65 %.
Für die jeweiligen Regierungsbezirke stellt sich das Ablehnungsverhalten von Tierversuchen wie folgt dar:
Stuttgart und Freiburg: 0 % Ablehnungsquote für alle drei Jahre.
Tübingen: Ablehnungsquote 2022: 0,75 %; 2023: 0,74 %; 2024: 1,75 %
Karlsruhe: Ablehnungsquote 2022: 1,89 %; 2023: 0 %; 2024: 0,55 %
Bei Bayern bezieht sich die Auswertung auf die Daten, die die Regierungen Oberbayern und Unterfranken auf Antrag zur Verfügung gestellt haben. Die Ablehnungsquoten differenzieren sich wie folgt:
Oberbayern; 2022 und 2024 jeweils 0 % Ablehnungsquote, 2023 0,91 %
Unterfranken: 0 % Ablehnungsquote für alle drei Jahre.
Für Hessen ist im 3-Jahres-Durchschnitt eine Ablehnungsquote von 0,15 % zu verzeichnen und bezieht sich auf die Regierungsbezirke Darmstadt, Kassel und Gießen. Hierbei wurden jeweils 2022 und 2024 keine Anträge abgelehnt (0 %), 2023 wurde insgesamt 1 Antrag von 236 abgelehnt (0,42 %).
In den einzelnen Regierungsbezirken stellt sich sie Ablehnungsquote wie folgt dar:
Darmstadt: 2022 und 2024 jeweils 0 % Ablehnungsquote, 2023 0,68 %
Kassel und Gießen: in allen drei Jahren 0 % Ablehnungsquote.
3. Regionale Unterschiede
Klassifizierung nach Ablehnungsquote
Wirft man einen vergleichenden Blick auf die jeweiligen Ablehnungsquoten der einzelnen Bundesländer, zeigt sich eine leichte Varianz.
- durchgehend Ablehnungsquote 0 %: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hamburg
- Niedrige Ablehnungsquote (<1 %): Hessen (0,15 %), Bayern (0,20 %), Nordrhein-Westfalen (0,33 %), Thüringen (0,50 %), Schleswig-Holstein (0,54 %), Baden-Württemberg (0,65 %), Rheinland-Pfalz (0,76%)
- Moderate Ablehnungsquote (1–3 %): Niedersachsen (1,88 %)
- Hohe Ablehnungsquote (>3 %): Bremen (7,14 %), Berlin (4,80 %), Saarland (4,05 %), Brandenburg (3,74 %)
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern könnten in regional unterschiedlichen Prüfpraktiken oder wissenschaftlichen Strukturen liegen.
Zu Berlin ist anzumerken, dass die zur Auswertung vorliegenden Daten keine Unterscheidung zwischen Ablehnung eines Tierversuchsantrags durch die Behörde oder der Rücknahme durch den Antragsteller zulässt und die Auswertung auf der Annahme basiert, dass es sich um Ablehnungen und nicht um Rücknahmen handelt, woraus sich eine höhere Ablehnungsquote ergibt. Als Berlin-Szenario wurde daher auch die Fallkonstellation erwogen, bei der über drei Jahre hinweg kein Antrag abgelehnt wurde, es sich also um angenommene Rücknahmen handelte. Die tatsächliche Ablehnungsquote könnte damit zwischen 0% und 4,80 % liegen.
Die vermeintlich hohe Ablehnungsquote in Bremen erfordert Erläuterung. In den Jahren 2022 und 2024 ist jeweils eine Ablehnungsquote von 0% zu verzeichnen, bezogen auf 3 bzw. 2 Anträge. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 7 Anträge gestellt, wovon 1 Antrag abgelehnt wurde, woraus sich rein rechnerisch eine Ablehnungsquote von 14,29 % ergibt.
Behördliche Auskunftsbereitschaft
Interessant ist auch ein Blick auf die Bereitschaft und Ausführlichkeit der Behörden, die gewünschten Auskünfte zu erteilen (Tab. 3). Während die meisten Behörden der Bundesländer die angefragten Auskünfte sehr zeitnah, unbürokratisch und kostenfrei erteilten, stechen einzelne Behörden in den zuständigen Bundesländern durch Abweichungen davon hervor. Hierbei ist bemerkenswert, dass die jeweils identischen Anfragen je nach Behörde/Bundesland zu einer recht großen Bandbreite an Reaktionen und damit regionalen Unterschieden führte.
Themen in den behördlichen Rückmeldungen waren dabei das Verlangen nach einer Darlegung des Auskunftsinteresses (Bayern) sowie Verweise auf den mit der Datenherausgabe verbundenen Aufwand, in manchen Fällen verbunden mit einer Gebührenandrohung oder definitiven Erhebung von Gebühren (Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, teilweise Baden-Württemberg).
Mit abgefragt wurden behördliche Informationen über jeweils die Anzahl der Modifizierungen/Auflagen/Änderungen bei Tierversuchsanträgen und welcher Art diese sind, welche hier nur informativ erläutert werden und kein Bestandteil der Auswertung der Ablehnungsquoten sind. Auch hier ist erwähnenswert, dass viele Bundesländer diese Daten gar nicht erfassen, die Herausgabe als zu aufwändig betrachten oder aber unbürokratisch und schnell detailliert Auskunft erteilen.

Innerhalb von Baden-Württemberg erteilten die Regierungsbezirke Karlsruhe, Tübingen und Stuttgart die Auskünfte kostenfrei. In allen vier Bezirken wurden zumindest zahlenmäßige Angaben zu Änderungen nach §34 und §37 TierSchVersV gegeben. Diese können unterschiedliche Gründe bedingen, welche nicht aufgeschlüsselt werden (Wechsel Leiter/stellvertretender Leiter; Ortwechsel; anzeige- und genehmigungspflichtige inhaltliche Änderungen). In Freiburg hingegen wurde für die identische Anfrage der Verwaltungsaufwand als erheblich eingestuft und es sei eine detaillierte Auswertung von Archivgut notwendig gewesen. Die Gebühren beliefen sich auf ca. 200 Euro.
Die Regierung Unterfranken in Bayern etwa hat die Daten zur Anzahl und Ablehnungen von Tierversuchsanträgen kostenfrei mitgeteilt, nachdem auf Verlangen „ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt“ worden war. Zur Frage der Anzahl der Modifizierungen/Auflagen/Änderungen und welcher Art diese sind teilte die Behörde mit: „Die angefragten Daten werden von uns weder tabellarisch oder statistisch oder sonst in ähnlicher Form erhoben, dementsprechend liegt keine diesbezügliche Übersicht vor. Eine Erhebung der gewünschten Daten würde sich extrem aufwändig darstellen und wäre nur mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand möglich.“ Weiter wurde erläutert, dass in der Regel förmliche Ablehnungen nicht vorkamen, da die Regierung von Unterfranken nicht ausreichend begründete Anträge zurückgibt bzw. ablehnende Kommissionsvoten durch die Tierversuchskommission (Votum = Empfehlung) in die Prüfung einbezieht und das Ergebnis den Antragstellern mitteilt. Die Antragsteller würden daraufhin die Anträge überarbeiten, zurücknehmen oder nicht weiter verfolgen. Von der Regierung Oberbayern werden Modifikationen von Tierversuchsanträgen in der Antwort nicht thematisiert.
In Berlin ist nur bekannt gegeben worden, dass es Änderungen zu bereits genehmigten Vorhaben gab.
Brandenburg erläutert in Zusammenhang mit der Herausgabe der Daten zur Anzahl und Ablehnungen von Tierversuchsanträgen, dass für die Erteilung der Auskunft aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes keine Kosten festgesetzt werden. Zu den angefragten Modifizierungen/Auflagen von Tierversuchsanträgen heißt es: „Hierzu liegen keine Datensätze vor. Im Rahmen einer Antragsbearbeitung sind Antragsänderungen und Antragsmodifizierungen nicht unüblich. Eine Genehmigung von Tierversuchen wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, versehen. Der Inhalt der Auflage ist vom Einzelfall abhängig.“
Bremen teilt mit, dass es zu Modifizierungen/Auflagen oder Änderungen im Genehmigungsverfahren keine Statistik gibt.
Hamburg nennt die Anzahl von Änderungen/Auflagen, ohne Informationen über die Art.
In Hessen teilt das Regierungspräsidium Kassel mit, dass eine allgemeingültige Aussage zu Auflagen/Modifikationen nicht getroffen werden kann. Die Anzahl der Auflagen sowie deren Inhalt werden jeweils konkret auf das jeweilige Versuchsvorhaben angepasst und variieren daher. In Gießen heißt es, dass es über Modifikationen keine Angaben gibt. Darmstadt teilt mit, dass detailliertere Auskünfte aufgrund der hiesigen Aktenablage und fehlender weiterer Statistiken nicht möglich sind. Sie würden eine intensive Aktenrecherche im jeweiligen Einzelfall erfordern (mit Gebühren verbunden).
In Mecklenburg-Vorpommern bezifferte die Behörde Gebühren i.H. von voraussichtlich 1.548,96 Euro, mit der Begründung, dass für das Herausarbeiten der angefragten Informationen ein Verwaltungsaufwand von etwa 12 Stunden für einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes und 6 Stunden für einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt anzunehmen sei. Aufgrund der hohen Gebühren wurde der Antrag zurückgezogen.
Niedersachsen teilt mit, dass es sich bei den Änderungsbescheiden um Änderungen nach erteilter Genehmigung handelt – das sind in überwiegender Zahl Personenveränderungen, aber auch Änderungen am Tierversuch selbst. Was genau wird aber nicht erfasst.
In Nordrhein-Westfalen wird die Anzahl der Änderungen angegeben, jedoch nicht erfasst, welcher Art diese sind.
Rheinland-Pfalz gibt Auskunft über die Anzahl der Auflagen und welcher Art diese sind. Genannt werden beispielsweise Analgesie, Belastungsreduktion oder -beurteilung, Tierzahl und medizinische Versorgung.
Im Saarland, in Sachsen und in Sachsen-Anhalt werden keine Angaben zu Modifikationen mitgeteilt.
In Schleswig-Holstein werden neben der Anzahl an Auflagen/Modifizierungen auch Auskünfte über deren Art erteilt. Beispiele sind Stufengenehmigungen mit Zwischenberichten nach jedem Versuchsteil, rückblickende Bewertung auch bei mittlerer Belastung, Vorgabe von engmaschigen Scoringintervallen, Anforderung von Abschlussberichten, Änderung der Narkose, Überarbeitung Belastungstabelle, Überarbeitung Abbruchkriterien, Überarbeitung Literaturverzeichnis, Belastungsbeurteilung, Überarbeitung ethische Vertretbarkeit, Stufenplan mit Zwischenberichten und Ausführungen zur Unerlässlichkeit des Vorhabens.
Thüringen teilte die Daten zur Anzahl und Ablehnungen von Tierversuchsanträgen kostenfrei mit, lehnte aber den Teil des Antrags ab, der Auskunft über die Modifikationen betraf. In der Begründung heißt es: „Im Rahmen des Thüringer Transparenzgesetzes ist die öffentliche Stelle nicht verpflichtet, nicht vorhandene bzw. nicht aufgezeichnete Informationen zu beschaffen oder auf Informationsträgern anzulegen. Die beantragten Informationen sind beim TLV nicht vorhanden, da Informationen hierzu nicht angelegt werden. Es besteht auch keine gesetzliche Erhebungs- bzw. Erfassungspflicht zu diesen Informationen.“
Insgesamt ist eine mangelnde Transparenz bezüglich der Anzahl und Art der Modifikationen festzustellen, da entweder angegeben wird, dass die Daten nicht erfasst werden, oder die Auskunft wird nicht erteilt. In den Fällen, in denen Informationen bereitgestellt wurden, handelt es sich überwiegend um formale Modifikationen wie Personaländerungen, in wenigen Fällen um Änderungen am Versuch selbst.
Langzeitbetrachtung
Bundesweit
Ergänzend zu den aktuellen Zahlen wurden Daten aus früheren Jahren (2015–2017) herangezogen, die sich aus einer analogen Auswertung ergeben (5). Auch hier zeigt sich ein ähnliches Bild bezüglich der bundesweiten Ablehnungsquote von Tierversuchsanträgen (2015: 0,71 %; 2016: 0,90 %; 2017: 0,60 %).
Im 3-Jahres Durchschnitt lag die Ablehnungsquote bei 0,75% gegenüber 0,83 % im Durchschnitt für die Jahre 2022–2024. Die Ablehnungsquote für Tierversuchsanträge ist damit bundesweit nur minimal gestiegen und bleibt de facto unter 1 %. Der Höchstwert in beiden Perioden war 2023 mit 0,95 %, 2016 lag mit 0,90 % knapp darunter. 2024 (0,76 %) liegt etwa auf dem Niveau von 2015–2017.
Diskussion
Die Analyse der Ablehnungsquoten im Zeitraum 2022–2024 zeigt mit einem 3-Jahresdurchschnitt von 0,83% insgesamt ein niedriges Ablehnungsniveau mit regionalen Unterschieden.
Während die Mehrzahl der Bundesländer eine Quote von unter einem Prozent aufweist, gibt es vereinzelt höhere Werte. Die Ursachen hierfür könnten auf Unterschiede im Prüfverfahren oder verwaltungsinterne Faktoren zurückzuführen sein. Auch im Vergleich zu einer Auswertung der Ablehnungsquote im Zeitraum 2015 bis 2017, die im 3-Jahres-Durchschnitt bei 0,75% lag, zeigt sich im Wesentlichen nur ein marginaler Unterschied. Für Berlin eine Ablehnungsquote angenommen, die realistisch zwischen 4,8% und 0% liegen könnte, ergibt sich eine noch etwas niedrigere bundesweite Ablehnungsquote, die sogar unter dem Niveau von 2015-2017 liegen könnte.
Aus den Ablehnungsquoten, die im bundesweiten Durchschnitt weiterhin unter 1 % liegen, ergibt sich folglich, dass über 99 % aller Tierversuche das Genehmigungsprozedere erfolgreich passieren, letztlich also kaum ein Tierversuch abgelehnt wird. Die Gründe hierfür können sicher vielfältiger Natur sein. Ein Hauptgrund dafür, dass Tierversuche, von Ausnahmen abgesehen, genehmigt werden, kann in der weit gefassten Zweckbestimmung für Tierversuche liegen, die § 7 des deutschen Tierschutzgesetzes als Berechtigung für Tierversuche bietet. So lässt sich nahezu jeder Tierversuch mit einem der dort definierten Zwecke begründen. Auch die Stärkung der behördlichen Prüfkompetenz führt zu keinem nennenswerten Anstieg der Entscheidungen einen Tierversuch abzulehnen. Die Daten deuten darauf hin, dass auch nach in Kraft treten des überarbeiteten Tierschutzgesetzes 2021 in der Praxis die Genehmigung eines Tierversuchs weiterhin ein weitgehend formeller Vorgang ist, unabhängig von der ethischen Vertretbarkeit eines Tierversuchs oder sogenannten Alternativen. Damit wird das zentrale tierschutzrechtliche Ziel der Begrenzung von Tierleid im Forschungskontext erheblich relativiert.
Die fehlende einheitliche, systematische Erfassung von Auflagen, Änderungen und Modifikationen erschwert zudem eine umfassende, transparente Bewertung der Genehmigungspraxis. Der Anteil an Rücknahmen von Tierversuchsanträgen von rund 4-5 % kann als marginal in Relation zu dem hohen Anteil an Anträgen, über die beschieden wird, betrachtet werden. Das Ergebnis deutet darauf hin, dass weder im Vorfeld mittels Rücknahmen, noch im weiteren Genehmigungsprozess, ein nennenswerter Anteil an Anträgen ausgefiltert wird.
Fazit
Die Analyse macht deutlich, dass die Ablehnung eines Tierversuchsantrags in der praktischen Umsetzung eine absolute Ausnahme darstellt. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des überarbeiteten Tierschutzgesetzes 2021 im Wesentlichen nichts geändert. Die gesetzliche Konstruktion, die eine weit gefasste Zweckbestimmung für Tierversuche im Tierschutzgesetz enthält, führt dazu, dass Tierversuche in der Praxis nahezu stets genehmigt werden, obgleich die ethische Vertretbarkeit bzw. die Unerlässlichkeit hinterfragt werden können. Insgesamt ist eine geringe Transparenz bzw. eine lückenhafte statistische Erfassung von Modifikationen und Auflagen von Tierversuchsanträgen und deren Art zu bemerken.
29.01.2026
Dipl. - Biol. Silke Strittmatter
Quellen
- Deutschland (2022) Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist.
- BVerwG (2014): Beschluss vom 20.01.2014 - 3 B 29.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200114B3B29.13.0]
- EU (2010). Directive 2010/63/EU of the European Parliament and of the Council of 22 September 2010 on the protection of animals used for scientific purposes.
- Bitz, S. Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie: Deutschland verfehlt Staatszielbestimmung Tierschutz. TIERethik 4. Jahrgang 2012/2; Heft 5, S. 52-64
- Tierschutzgesetz a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
- Strittmatter S. Applications for animal experiments are rarely rejected in Germany. ALTEX 2019; 36(3): 470-471