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Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 2010/63/EU definiert verbindliche Standards zum Schutz von sogenannten Versuchstieren und verlangt eine Einteilung aller Verfahren in Schweregrade (keine Wiederherstellung der Lebensfunktionen (Tod in Narkose), gering, mittel, schwer). Maßgeblich ist dabei nach Vorgabe der EU-Richtlinie die maximal zu erwartende Belastung in Form von u.a. Leiden, Schmerzen und Ängsten eines einzelnen Tieres unter Berücksichtigung aller Verfeinerungsmaßnahmen. Verfahren mit schwerem und langanhaltendem, nicht linderbarem Leiden sollen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Allerdings nutzt Deutschland eine Ausnahmeregelung, die die EU mit einer sogenannten Schutzklausel ermöglicht, so dass auch schwerst leidvolle Tierversuche stattfinden.

Leid unterbewertet

Ärzte gegen Tierversuche (ÄgT) analysierte 4.780 Nichttechnische Projektzusammenfassungen (NTS) aus den Jahren 2014/2015, die in der Datenbank „AnimalTestInfo“ zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland veröffentlicht wurden.

Die NTS wurden nach Stichwörtern durchsucht, die nach einer EU-Auflistung auf schwere Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste hinweisen. Diese Kriterien wurden bei 235 NTS herausgefiltert. Von diesen waren jedoch nur 83 als „schwer“ gekennzeichnet; 152 (65 %) waren als „mittel“ oder „gering“, also zu niedrig, eingestuft worden. Oder anders ausgedrückt, rund zwei Drittel der potenziell schweren Tierversuche wurden nicht als solche klassifiziert.

Die identifizierten Beispiele umfassen u. a. Tumormodelle mit fortschreitender Kachexie, letale Toxizitätsstudien, erzwungene Schwimmtests bis zur Erschöpfung sowie langandauernde Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Diese Befunde deuten auf eine systematische Unterbewertung des Tierleids hin und werfen grundlegende Fragen hinsichtlich der Validität der Selbsteinstufung durch Antragstellende auf.

Kritik an Transparenz, Bewertungspraxis und Systemstruktur

Aus Sicht von Ärzte gegen Tierversuche sind die festgestellten Diskrepanzen Ausdruck struktureller Defizite im gesamten System der Tierversuchsbewertung. Zu bemängeln ist u.a., dass die Nichttechnischen Projektzusammenfassungen häufig unvollständig und wenig aussagekräftig sind. Zentrale Informationen – etwa zur Dauer und Intensität des Leidens oder zur Differenzierung einzelner Versuchsgruppen – fehlen oft, wodurch eine objektive Bewertung erheblich erschwert wird.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Einstufung des Schweregrades primär durch die Antragstellenden selbst erfolgt, während eine konsequente und unabhängige Kontrolle durch Behörden vielfach nicht ausreichend gewährleistet ist. Dies kann zu systematischen Verzerrungen im Sinne einer Bagatellisierung des Tierleids führen, wenn per se auf Basis der EU-Vorgaben schweres Leid nur als mittelgradig oder gering angegeben wird. Auch die vorgeschriebenen retrospektiven Bewertungen können als ineffektiv kritisiert werden, da sie selten transparente Konsequenzen für zukünftige Genehmigungen haben.

Über die konkrete Bewertungspraxis hinaus ist anzumerken, dass das bestehende System Tierversuch grundsätzlich infrage gestellt werden kann. Tierversuche sind ethisch fragwürdig, da sie Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden verursachen. Gleichzeitig ist die wissenschaftliche Aussagekraft kritisch zu beleuchten, da es ein Faktum ist, dass tierexperimentelle Ergebnisse nicht zuverlässig auf Menschen übertragbar sind und Tierversuche mit einer hohen Durchfallquote behaftet sind. Diese Problematik kann nicht durch eine bloße Verbesserung der Leidensbewertung gelöst werden, sondern erfordert einen grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu humanbasierten, tierversuchsfreien Forschungsmodellen.

Schlussfolgerungen

Die vorliegenden Daten belegen eine erhebliche Diskrepanz zwischen normativen Anforderungen und praktischer Umsetzung bei der Bewertung von Tierleid in Deutschland. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Analyse ergibt sich ein klarer Reformbedarf. Kurzfristig erscheint es als Minimum notwendig, die Transparenz und Qualität der NTS deutlich zu verbessern, verbindliche Standards für die Beschreibung von Leidensdauer und -intensität einzuführen und die behördliche Kontrolle der Schweregradeinstufung zu stärken. Insbesondere sollte die Klassifikation nicht weitgehend den Antragstellenden überlassen bleiben.

Unbedingtes Ziel muss es jedoch sein, einen vollständigen Ausstieg aus Tierversuchen durch moderne, humanbasierte Forschungsmethoden einzuleiten. Hierzu zählen unter anderem Organoide, Multi-Organ-Chips sowie In-vitro- und In-silico-Modelle, die nicht nur ethisch überlegen, sondern auch wissenschaftlich aussagekräftiger sind.

Im Einklang mit der erklärten Zielsetzung der EU-Richtlinie, langfristig Tierversuche zu ersetzen, sowie dem im Grundgesetz verankerten Staatsziel Tierschutz sollte Deutschland eine Vorbildrolle einnehmen. Dies umfasst auch, konsequent auf Ausnahmeregelungen für besonders leidvolle Tierversuche zu verzichten und die Entwicklung sowie Implementierung tierversuchsfreier Methoden aktiv zu fördern.

07.08.2017
Dipl. Biol. Silke Strittmatter

Quellen

Strittmatter, S.: Undervaluation of suffering of experimental animals in Germany. ALTEX 2017: 34(3); 435-438

Tierleid bei Tierversuchen heruntergespielt. Ärzte gegen Tierversuche, Pressemitteilung vom 01.08.2017