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Tierverbrauch in der Schule

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Tierverbrauch in der Schule

Tierversuche und tierverbrauchende Übungen, die mit Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere einhergehen, sind in Deutschland an Schulen verboten.

»Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung« sind in § 10 des deutschen Tierschutzgesetzes geregelt. Dabei geht es nicht um die Suche nach einer noch offenen Fragestellung, sondern um die Weitervermittlung und Demonstration bereits bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse (1). Werden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, so handelt es sich um eine »Behandlung« nach § 10.

Diese Behandlungen dürfen jedoch nur an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus vorgenommen werden. Von diesen berechtigten Einrichtungen sind Schulen klar abzugrenzen (2). An einem Gymnasium durchgeführte Tierversuche sind kein zulässiger Zweck nach § 7 Tierschutzgesetz und daher verboten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 18 oder als Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz geahndet werden (3).

Sind Sektionen von zuvor getöteten Tieren in der Schule erlaubt?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte in einem Urteil von 1997 fest, dass die Tötung eines Tieres, um es später zu Ausbildungszwecken zu nutzen, der mit dem schwersten denkbaren Schaden verbundene Eingriff ist:

»Der mit dem schwersten Schaden verbundene Eingriff ist die Tötung eines Tieres. Sie ist auch vorliegend ein `Eingriff zur Aus-, Fort- und Weiterbildung´, denn die Tiere werden allein zu dem Zweck getötet, sie später zu Versuchszwecken in den zoologischen Praktika zu verwenden.« (4)

Diese Auffassung wurde später durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. (5)

Daher ist § 10 TierSchG auch dann anzuwenden, wenn die »verbrauchten« Tiere bereits im Vorfeld der Übung getötet worden sind. Diese Rechtsprechung ist auch heute noch für die Auslegung des § 10 TierSchG maßgeblich (6). Sowohl Kurse, in deren Verlauf Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden als auch Präparationsübungen an eigens zu diesem Zweck zuvor getöteten Tieren, dürfen also nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind.

Fazit

Tierversuche und tierverbrauchende Übungen, die mit Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere einhergehen, einschließlich Sektionen von toten Tieren, stellen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, da sie nicht an einer Schule durchgeführt werden dürfen.


Quellen:

(1) H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, 2002, S. 239
(2) H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, 2002, S. 240
(3) H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, 2002, S. 378
(4) BVerwG vom 18. Juni 1997, Az: 6 C 5/96
(5) 1 BvR vom 20. März 2000, 1834/97
(6) Hirt, Maisack und Moritz: Tierschutzgesetz – Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 10 Rn. 4 und 23


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http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/infos/studium/119-tierverbrauch-in-der-schule.html