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2,9 Millionen Gründe für eine verschärfte Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie

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2,9 Millionen Gründe für eine verschärfte Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie

Unser Forderungskatalog



Die EU hat eine neue Tierversuchsrichtlinie verabschiedet. Das neue Regelwerk wird in den nächsten Jahren über Leben und Tod der mehr als 12 Millionen Tiere in Europas Labors bestimmen, davon derzeit allein 2,9 Millionen Tieren in Deutschland pro Jahr. Die Richtlinie muss bis November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Im Januar 2012 hat die Bundesregierung nun Entwürfe für ein neues Tierschutzgesetz sowie für eine Tierversuchsverordnung vorgelegt.

Im Laufe des politischen Prozesses wurde der ursprüngliche von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf der Richtlinie dramatisch verschlechtert. Das Ergebnis ist mehr als ernüchternd. Das Regelwerk verwaltet Tierversuche, verhindert aber keinen einzigen.

Wenn es nach uns ginge, müsste das neue Tierversuchsgesetz nur einen Satz enthalten »Tierversuche sind ausnahmslos verboten«. Doch die EU-Richtlinie erlaubt den einzelnen Mitgliedstaaten nicht einmal strengere Maßstäbe anzusetzen. So müssen wir unsere Forderungen auf das beschränken, was die Richtlinie hergibt. Es besteht in einigen Punkten juristischer Spielraum, z.B. durch »Kann«-Bestimmungen, so dass Verbesserungen für die Tiere durchaus möglich sind.

Doch die Bundesregierung bleibt in ihren Entwürfen zur Umsetzung der Richtlinie sogar teilweise noch hinter den EU-Vorgaben zurück und will das deutsche Tierschutzgesetz verschlechtern. Wir müssen der Politik zeigen, dass die Bevölkerung keine Tierversuche will und dass unsere Forderungen das absolute Minimum sind. Die vorgelegten Entwürfe müssen dementsperchend grundlegend überarbeitet werden.

Gemeinsam mit anderen führenden Tierschutz- und Tierversuchsgegnerorganisationen in Deutschland hatten wir uns im Vorfeld auf verschiedene Kernforderungen als Mindeststandard verständigt, von denen jedoch in den vorgelegten Entwürfen einige nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden sind.

Unsere Hauptforderungen:

  • Die Vorgaben der EU-Richtlinie müssen in Form eines neuen Gesetzes in deutsches Recht umgesetzt und nicht in das bisherige Tierschutzgesetz integriert oder als Verordnung erlassen werden.
  • Als Zweckbestimmung muss in dem neuen Gesetz verankert werden, dass Tiere einen intrinsischen Wert haben, der respektiert werden muss. Das letztendliche Ziel des Gesetzes muss die vollständige Abschaffung von Tierversuchen sein.
  • Vorgaben des Tierschutzgesetzes, die über die Regelungen der EU-Richtlinie hinaus gehen, müssen beibehalten werden, wie das Verbot der Durchführung von Tierversuchen für Kosmetik und für die Entwicklung von Waschmitteln, Tabak oder Waffen.
  • Alle Tierversuchsvorhaben müssen einer Genehmigungspflicht mit materiellem Prüfrecht durch die zuständige Behörde unterliegen, d.h. die Behörde muss auch inhaltlich prüfen dürfen und nicht nur, ob das Formular richtig ausgefüllt ist. Kernstück des Genehmigungsverfahrens muss dabei eine gewissenhafte ethische Bewertung mit Hilfe eines noch zu erstellenden Kriterienkatalogs sein. Sammelgenehmigungen dürfen nicht erlaubt werden.
  • Einrichtung eines zentralen Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden z.B. bei Fragen zur ethischen Bewertung oder der Verfügbarkeit von tierversuchsfreien Methoden. Vertreter von anerkannten Tierschutzorganisationen bzw. aus deren Vorschlagslisten müssen leitende Posten besetzen. Das Kompetenzzentrum muss bei der Bewertung von Genehmigungsanträgen Einspruchsrecht haben.
  • Es muss Transparenz u.a. durch Veröffentlichung der Tierversuchsanträge, der Bewertungen, der Projektzusammenfassungen und der rückblickenden Bewertungen aller Tierversuchsprojekte geschaffen werden.
  • Alle Tierversuchsprojekte müssen rückblickend bewertet werden. So kann im Nachhinein festgestellt werden, dass Tierversuche nicht dem medizinischen Fortschritt dienen. Erstellung eines Katalogs mit Bewertungskriterien.
  • Die Frist für die Erteilung einer Genehmigung soll 3 Monate, die Genehmigungsdauer 3 Jahre sein wie im jetzigen Tierschutzgesetz vorgesehen.
  • Ausnahmsloses Verbot von Versuchen, die mit starken Schmerzen, schweren Leiden oder schweren Ängsten einhergehen, die voraussichtlich lang anhalten. Hierfür muss ein Anhang erstellt werden, der anhand von Beispielen Versuche aufzeigt, die nicht mehr erlaubt sind.
  • Versuche an Menschenaffen müssen ausnahmslos verboten werden. Versuche an allen anderen Primaten müssen grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen dürfen nur bei Fragestellungen hinsichtlich lebensbedrohlicher Krankheiten oder Krankheiten, die erhebliche Auswirkungen auf den Menschen haben, überhaupt erlaubt werden. Versuche an Affen, die mit schweren Schmerzen, Leiden oder Ängsten einhergehen, müssen ausnahmslos verboten werden.
  • Verpflichtende Anwendung tierversuchsfreier Methoden bei Verfügbarkeit und nicht erst wenn die Methode nach Unionsrecht anerkannt ist, was Jahre oder Jahrzehnte dauern kann. Eine rechtliche Anerkennung tierversuchsfreier Methoden ist ohnehin nur bei gesetzlich vorgeschrieben Tierversuchen und nicht im Bereich der angewandten und Grundlagenforschung möglich. Die Vorgabe aus dem derzeitigen Tierschutzgesetz muss beibehalten werden: Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis darf nicht als Begründung für die Verwendung von Tieren anstatt anderer Methoden herangezogen werden.
  • Tierversuchsfreie Methoden müssen mit absoluter Priorität gefördert werden.
  • Alle Personen, die mit Versuchstieren umgehen (Züchter, Lieferant, Verwender) müssen über eine angemessene Sachkunde, bezogen auf ihre Tätigkeit und die Tierarten, mit denen sie umgehen, verfügen und sich regelmäßig weiterbilden. Fortbildungskurse müssen ohne die Verwendung von lebenden Tieren gestaltet werden.
  • Niemand darf gegen sein Gewissen gezwungen werden, an Tierversuchen oder an Versuchen oder Übungen mit eigens für diesen Zweck getöteten Tieren oder Teilen von ihnen, teilzunehmen. Unterlassene Teilnahme darf nicht zur Benachteilung diese Personen führen.

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Weitere Infos

Hintergrundinfos zum Werdegang der EU-Tierversuchsrichtlinie >> 
 
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere >>
 


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http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/infos/eu/652-2-8-millionen-gruende-fuer-eine-verschaerfte-umsetzung-der-eu-tierversuchsrichtlinie.html