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Das Tierschutzgesetz

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Das Tierschutzgesetz


Von Dr. med. vet. Corina Gericke

Versuche an Wirbeltieren dürfen laut Tierschutzgesetz nur durchgeführt werden, wenn sie »ethisch vertretbar« und »unerlässlich« sind. Doch das Tierschutzgesetz verwaltet Tierversuche lediglich, schützt die Tiere aber nicht davor, als Messinstrumente missbraucht zu werden.

Gesetzliche Regelung

Tierversuche werden in § 7 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geregelt. Diese sind »im Sinne des Gesetzes Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere, oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.«

Für Tierversuche muss nach § 7 TierSchG eine »Unerlässlichkeit« bestehen. Außerdem sind sie nur für bestimmte Zwecke zulässig:

1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten (...),
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.

Auf den ersten Blick erscheinen Tierversuche damit eingeschränkt, sieht es so aus, als wenn Tierversuche nur für bestimmte unerlässliche Zwecke erlaubt seien. Tatsächlich sind aber alle nur denkbaren Versuchsansätze zulässig. So fallen unter Punkt 3 Tests für völlig überflüssige Produkte, um ihre »Unbedenklichkeit« zu untersuchen. Punkt 4 »Grundlagenforschung« deckt schließlich alle sonst noch verbleibenden Fragestellungen ab. Auch wenn ein Experiment einer noch so realitätsfernen Befriedigung wissenschaftlicher Neugier oder persönlicher Profilierungssucht dient, kann es als Beitrag zur Grundlagenforschung gekennzeichnet werden. »Unerlässlich« werden damit auch abstruse Fragestellungen, wie beispielsweise, was passiert, wenn man bei einem Goldfisch beide Augen entfernt.

Versuche an Wirbeltieren dürfen laut Tierschutzgesetz nur durchgeführt werden, wenn sie »ethisch vertretbar« sind und wenn die Ergebnisse »vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden«. Auch an dieser Stelle fasst der Gesetzgeber den möglichen Rahmen für Tierversuche so weit, dass letztendlich jeder Tierversuch erlaubt wird. Die Formulierung »Lösung wissenschaftlicher Probleme« schließt auch Experimente ohne jeglichen Bezug zu Heilung und Behandlung von Krankheiten ein.

Anzeige- und Genehmigungspflicht

Das Tierschutzgesetz unterscheidet bei Tierversuchen zwischen Anzeige- und Genehmigungspflicht. Zu den anzeigepflichtigen Tierversuchen zählen vor allem gesetzlich vorgeschriebene Tests, z.B. toxikologische Untersuchungen, also Tests, bei denen Tiere in großer Zahl vergiftet werden, sowie die Prüfung von Impfstoffen. Mit anderen Worten, für diese besonders qualvollen Versuche muss der Experimentator lediglich ein Formular ausfüllen.

Andere Tierversuche, vor allem im Bereich der Grundlagen- und Arzneimittelforschung, bedürfen der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde, meist das zuständige Regierungspräsidium. Ihm steht eine so genannte Tierversuchskommission (auch §15- oder Ethikkommission genannt) beratend zur Seite. Sie besteht zu zwei Dritteln aus Wissenschaftlern und nur zu einem Drittel aus Tierschutzvertretern. Viele Wissenschaftler befürworten Tierversuche und sind selbst Tierexperimentatoren. Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit werden nur selten Tierversuchsanträge abgelehnt. Weiterhin hat die Kommission nur beratenden Charakter. Die Entscheidung liegt bei der Genehmigungsbehörde.

Der Genehmigungsantrag beruht auf den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und umfasst gut 40 Fragen. Es müssen unter anderem Zweck, Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens dargelegt werden, warum der Versuchszweck nicht auch mit tierversuchsfreien Methoden erreicht werden kann, Art und Anzahl der Tiere sowie die zu erwartende Belastung für die Tiere und so weiter.

Irgendeinen in ferner Zukunft liegenden, möglichen Nutzen für den Menschen anzugeben fällt nicht schwer, denn diese Behauptung ist nicht nachprüfbar. Auch die Frage nach dem Vorhandensein von tierversuchsfreien Methoden lässt sich für den Experimentator leicht verneinen, denn nachzuweisen, dass es für genau die gewünschte Fragestellung andere Verfahren gibt, überfordert so manche Kommission und Genehmigungsbehörde.

Zu kritisieren ist weiterhin, dass die Kommissionsmitglieder der strikten Schweigepflicht unterliegen, d.h., durch das Genehmigungsverfahren wird noch nicht einmal die Transparenz der zu großen Teilen durch unsere Steuergelder subventionierten tierexperimentellen Forschung erhöht. Fehlentscheidungen gelangen so nicht an die Öffentlichkeit.

Mitunter gelingt es den Kommissionen bei einzelnen Genehmigungsanträgen die Anzahl der Tiere zu reduzieren oder die Belastung für die Tiere herabzusetzen. Letztendlich ist die derzeitige Genehmigungspraxis nicht mehr als eine bürokratische Hürde.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Tierschutzgesetzes?

Ist ein Tierversuch erst einmal genehmigt, kontrolliert keine unabhängige öffentliche Stelle mehr deren Durchführung und Einhaltung. Dafür ist ein vom Tierschutzgesetz vorgeschriebener »Tierschutzbeauftragter« zuständig, den jede Versuchseinrichtung benennen muss. Da diese Person aber von dem jeweiligen Tierversuchsinstitut angestellt ist, kann von einer unabhängigen Kontrolle nicht die Rede sein. Meist sind diese Personen sogar selbst Tierexperimentatoren. Der »Tierschutzbeauftragte« berät außerdem den Antragsteller beim Ausfüllen des Genehmigungsantrages.

Für die Kontrolle der Haltung der Versuchstiere ist der Amtstierarzt (meist im regionalen Ordnungsamt angesiedelt) zuständig. Es bleibt aber ihm überlassen, wie oft er tierexperimentelle Einrichtungen kontrolliert und ob er die Kontrollen vorher ankündigt.

Gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche

Ein Weltbild, welches das Tier als Modell für den Menschen akzeptierte, führte zu dem Dogma, dass jedes Medikament und jede Operationstechnik zuerst am Tier zu erproben ist. Aus einer Wirkung am Tier wird dann, meist unreflektiert, auf eine Wirksamkeit beim Menschen geschlossen. Dieses Dogma schlug sich weltweit in der Gesetzgebung nieder, so dass heute keine Medikamente, Chemikalien oder andere Stoffe zugelassen werden, ohne ein stures System von Tierversuchen durchlaufen zu haben. In rund 20 deutschen und EU-Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sind Tierversuche vorgesehen, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutz-Gesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Pflanzenschutzgesetz, Tierseuchengesetz. Gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche sind nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig.

Die Anzahl der aufgrund von Rechtsvorschriften durchgeführten Tierversuche ist seit Jahren kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 1991 lag ihr Anteil bei 35 % (rund 842.000 Tiere), 1995 waren es 36 % (543.000), 2003 waren es »nur« noch 23 % (479.000) und 2007 noch 387.000 (15 %). Dies ist auf einen verstärkten Einsatz tierversuchsfreier Testmethoden zurückzuführen.

Positives Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Fischtest. Proteste von Tierrechtlern veranlassten die Bundesregierung im Jahr 2004 dazu, im Abwasserabgabegesetz den dort vorgeschriebenen Fischtest durch einen Test mit Fischeiern zu ersetzen. Dieser ist dem Tierversuch in Genauigkeit sogar deutlich überlegen. Bislang mussten jedes Jahr 40.000 bis 50.000 Fische sterben, nur um die Gebühren für das Einleiten von Industrieabwässern in Flüsse zu ermitteln.

Warum ist es so schwierig, gesetzliche Änderungen durchzusetzen?

Gesetze fallen nicht vom Himmel, sondern sind das Ergebnis knallharter Lobbyarbeit. Hinter dem Tierversuch stehen mächtige Interessen. Verbesserungen im Tierschutz werden von der Tierversuchslobby mit Einschnitten in ihrer Forschungsfreiheit gleichgesetzt. Entsprechend vehement ist ihr Widerstand. Der Druck dieser am Tierversuch interessierten Wirtschaftskreise und der universitären Forschungsmacht auf den Gesetzgeber haben strengere Vorschriften für Tierversuche oder gar ein gesetzliches Verbot bislang verhindern können. Gewisse Verbesserungen konnten nur gegen den erbitterten Widerstand der Tierversuchslobby erreicht werden.

Als in den 80er Jahren das Tierschutzgesetz novelliert wurde und ein Verbot des Hunde- und Katzenhandels aus dubiosen Quellen sowie die Einrichtung von »Ethikkommissionen« bevorstand, prognostizierten die Interessengruppen der Forschung das Ende jeglichen medizinischen Fortschrittes. Während der zwölf Jahre intensiver Kampagnenarbeit, die der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz vorausgingen, drohte die Forschung immer wieder mit Abzug ins Ausland und mit gravierenden Einbußen bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, sollte der Tierschutz tatsächlich Verfassungsrang erhalten. Der medizinische Super-GAU, wie ihn die Experimentatoren gern an die Wand malen, ist trotz Umsetzung der genannten Verbesserungen ausgeblieben.

Tierschutz im Grundgesetz

Dank der Etablierung des Staatsziels Tierschutz im Jahr 2002 konnte im September 2003 erstmals ein Tierversuchsvorhaben durch die Behörden verhindert werden.

Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hatte den Tierversuchsantrag eines an der Universität Marburg tätigen Tierexperimentators abgelehnt. In dem Versuch ging es um die Untersuchung der Nebenwirkung eines seit zehn Jahren zugelassenen Medikamentes. An Ratten sollte erforscht werden, warum menschliche Patienten bei Einnahme dieses Medikamentes an Gewicht zunehmen. Das RP verweigerte die Genehmigung, die Universität zog vor Gericht. Am Ende der gerichtlichen Auseinandersetzung urteilte das Verwaltungsgericht Gießen zugunsten der Genehmigungsbehörde und gestand ihr damit das Recht zu, beantragte Tierversuche wissenschaftlich überprüfen zu dürfen.

Was für den Außenstehenden haarsträubend erscheint, nämlich, dass erst ein Gericht bemüht werden muss, um etwas festzustellen, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, war bis zur Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz gängige Praxis. Zwar mussten Tierversuche beantragt und genehmigt werden, doch konnte letztendlich keine Genehmigungsbehörde einen Tierversuch verbieten.

Anfang der 90er Jahre gingen einige Experimentatoren vor Gericht, nachdem Genehmigungsbehörden die Erlaubnis für einzelne Tierversuche versagt hatten. Die Gerichte urteilten damals, dass die Tierversuche zulässig seien, da die im Grundgesetz uneingeschränkt gewährleistete Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) nicht durch das untergeordnete Tierschutzgesetz eingeschränkt werden könne.

Mit anderen Worten: Bislang wurde die im Grundgesetz festgeschriebene Wissenschafts- und Lehrfreiheit über das Tierschutzgesetz gestellt. Die zuständigen Behörden hatten im Falle eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Genehmigungstätigkeit einzugreifen. Das Tierschutzgesetz wurde damit zur Makulatur.

Die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz im Jahr 2002 konnte nur erreicht werden, weil der überwiegende Teil der Bevölkerung hinter dieser Idee stand. Sie ist damit Ausdruck unseres Kulturbewusstseins und des hohen Stellenwertes, der dem Tierschutz in weiten Bevölkerungskreisen beigemessen wird. Für die Versuchstiere selbst hat sich zwar bisher kaum etwas geändert, dennoch ist die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung ein Meilenstein. Der Freibrief der Experimentatoren zum Quälen und Töten von Tieren ist damit nicht mehr schrankenlos.

Weitere Informationen

Tierschutzgesetz (PDF)

EU-Recht >>
 



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http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/infos/allgemein/178-das-tierschutzgesetz