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Verschiedenste Presseberichte1, 2, 3 verbreiteten in der letzten Zeit Aussagen von Wissenschaftlern, die durch eine geplante Verschärfung des Tierschutz-Strafrechts die biomedizinische Forschung in Deutschland so sehr bedroht sehen, dass sie sogar ihr Ende prophezeien. Sie wollen diese Gesetzesänderung daher dringend verhindern oder in ihrem Sinne so beeinflussen, dass für sie keine rechtliche „Gefahr“ droht. Was aber ist wirklich dran an den dramatisierten Aussagen?

Hintergrund: Was soll überhaupt geändert werden?

Das BMEL unter Minister Cem Özdemir hat am 01.02.2024 einen Referentenentwurf für eine Überarbeitung des Tierschutzgesetzes veröffentlicht.4 Zu diesem Entwurf konnten sich bis zum 01.03.2024 Verbände äußern. Diese Möglichkeit nutzte unser Verein Ärzte gegen Tierversuche, ebenso wie unter anderem die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). 

Tatsächlich ist keine einzige Änderung an den speziellen Regelungen des Tierversuchsrechts in §§ 7-11 Tierschutzgesetz vorgesehen, ein Makel, den wir scharf kritisieren, da nach wie vor einige Vorschriften nicht den Vorgaben der EU entsprechen. 5 Dementsprechend ist der große Aufschrei aus Wissenschaftskreisen völlig unverständlich, da diese Zurückhaltung sehr in ihrem Sinne sein dürfte.

Vorgesehen ist in der Gesetzesreform lediglich, die Strafnorm in § 17 Tierschutzgesetz zu verschärfen, das heißt konkret unter anderem: höhere Strafen für Tierquälerei und Tiertötung, Bestrafung schon bei versuchter oder leichtfertiger Tatbegehung und höhere Bestrafung der wiederholten Tötung einer großen Anzahl an Tieren. Bislang wurden die Tierquälerei und Tiertötung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet – laut Gesetz. In der Praxis ist es in den wenigsten Fällen bisher überhaupt zu einer Freiheitsstrafe gekommen und wo dies geschah, wurden sie zumeist auf Bewährung ausgesetzt. Die geplanten Änderungen sehen nun einen Strafrahmen von mindestens 6 Monaten bis 5 Jahren vor für Täter, die eine Tat „beharrlich wiederholen“ oder in Bezug auf eine „große Zahl von Wirbeltieren“ begehen. Das heißt der grundsätzliche Strafrahmen bleibt unberührt, es wird aber diese Spezialvorschrift hinzugefügt, da eine Tatbegehung mit dieser Qualität und Quantität höher bestraft werden soll als andere Fälle. Hintergrund dessen ist vor allem Wirtschaftskriminalität im Umgang mit Nutztieren, bei welcher Täter bislang glimpflich davonkamen. Die zusätzliche Einfügung der Versuchsstrafbarkeit soll Fällen dienen, in denen eine Tat nicht als abgeschlossen angesehen werden kann und dennoch ein Ausmaß erreicht, das bestraft werden soll. Die Strafbarkeit leichtfertiger Begehung ist milder zu ahnden als eine vorsätzliche Tat, sie setzt jedoch ein deutliches Zeichen, dass die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit Tieren zu wahren ist.

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Ein genauerer Blick auf die Behauptungen vonseiten der Forschung

1. Behauptung: „Forscher müssen für bislang legale Tierversuche und bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz Haftstrafen verbüßen.“

Diese Aussage ist falsch. Ein Tierversuch ist dann legal, wenn er zuvor regulär von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Liegt eine solche Genehmigung vor und handelt der Forscher ausschließlich im Rahmen der Genehmigung, sind keine Strafen zu befürchten, da die Genehmigung rechtfertigend wirkt. Da die Vorschriften für Tierversuche an sich nicht geändert werden, wird es auch keine Tierversuche geben, die zuvor „legal“ waren und es nun nicht mehr sind. Eine verschärfte Strafvorschrift hat hierauf keinen Einfluss.

Auch bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz werden keine Haftstrafen verhängt – dies geschieht erst dann, wenn der explizite Verstoß als strafbar im Gesetz steht, also die Voraussetzungen von § 17 TierSchG erfüllt sind. Es stimmt auch nicht, dass bislang vorgesehene Geldbußen nun durch Freiheitsstrafen ersetzt werden sollen. Vielmehr bleibt mit Geldbuße bewährt, was bereits mit Geldbuße bewährt ist, und mit Freiheitsstrafe bewährt, was bereits mit Freiheitsstrafe bewährt ist. Ergänzt werden lediglich Tatbestände, die zusätzlich mit Freiheitsstrafe bewährt werden sollen.

2. Behauptung: „Es bleibt ein kaum einschätzbares juristisches Risiko, selbst wenn die Nutzung von Tieren ethisch vertretbar und professionell abliefe.“

Wenn - wie die Forschungsgemeinschaft bislang stets gelobte - sorgsam, professionell und streng gesetzeskonform mit Tieren in der menschlichen Nutzung umgegangen würde, bliebe kein Restrisiko. Per Definition soll nun gerade eine leichtfertige Tatbegehung bestraft werden, unter der ein „besonders schwerer Pflichtverstoß“ zu verstehen ist, „bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt. Eine Person muss demnach die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzen“. 4 Dies kann wohl kaum geschehen, wenn man so gut aufpasst, wie die Forscher von sich behaupten. Kein Mensch begeht eine Straftat „aus Versehen“, ohne zumindest erahnen zu können (wie sie ja tun), dass man sich dadurch eventuell oder mit einiger Wahrscheinlichkeit strafbar macht, bzw. das eigene Verhalten davon abgesehen nicht geboten pflichtgemäß ist.

3. Behauptung: „Der 'vernünftige Grund' muss wenigstens für Versuchstiere im Gesetz definiert werden.“

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind gängige Praxis in der Gesetzgebung. Würde alles im Recht ausdefiniert, hätte man kaum anwendbare kilometerlange Gesetzbücher und niemand mehr einen Überblick. Zudem müssten ständig Gesetze geändert werden, wenn etwas Weiteres als strafbar gelten soll. Um dies zu verhindern, werden allgemeinere Begriffe verwendet und die Ausfüllung in weiten Teilen der Rechtspraxis überlassen: juristischen Kommentaren und Gerichtsurteilen. Gerade der „vernünftige Grund“ soll dem Wandel der gesellschaftlichen Ansichten offen sein, welche die Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen. Handlungen, die vor einem halben Jahrhundert als normal und notwendig angesehen wurden, können heute unnötig und geächtet sein. Die Rechtsprechung wäre starr und unbeweglich, wenn solche Methoden nicht genutzt würden. Unsicherheit kann sich durch Beschäftigung mit der Materie lichten oder durch klärende Rechtsprechung. In Deutschland herrscht das Gebot, dass ohne Kenntnis der Strafbarkeit einer Handlung, niemand bestraft wird. Darauf kann man sich jedoch nicht zwingend ausruhen, da maßgeblich ist, ob man die Strafbarkeit nicht hätte erahnen oder herausfinden können.

Der Vorschlag, den vernünftigen Grund „zumindest für Versuchstiere“ zu definieren, würde bedeuten, dass ausschließlich für die Forschungsgemeinschaft eine Sonderregelung geschaffen würde, die für sie Tatbestände legalisierte, die für andere Menschen strafbar sind. Eine derartige Sonderstellung haben sie nicht inne.

Gleiches gilt für weitere unbestimmte Begriffe, wie die „beharrliche Wiederholung“ und „große Zahl von Wirbeltieren“. Es befürchtet kein Mensch, nicht mehr rauchen zu können, kein Teelicht mehr anzünden oder kein Lagerfeuer mehr machen zu können, weil das Strafgesetzbuch (§ 306f) eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, wenn fremde Anlagen o.ä. durch Rauchen, offenes Feuer […] oder in sonstiger Weise in Brandgefahr gebracht werden. Dies ist eine ähnlich undefinierte wie allgemeingültige Vorschrift, wie die kritisierte, sogar noch präsenter im Alltag der allermeisten Menschen.

4. Behauptung: „Die biomedizinische Forschung in Deutschland soll verhindert werden.“

Auch das ist schlichtweg falsch. Die Verschärfung des Gesetzes soll nicht Forschung verhindern, sondern die Begehung von Straftaten (am laufenden Band). Sie dient daher vollumfänglich einer Verbesserung des Tierschutzes, da Strafen bzw. deren Androhung vor allem Abschreckungswirkung haben sollen. Damit soll verhindert werden, dass eine Straftat überhaupt erst begangen wird. Wenn sich die biomedizinische Forschung durch eine Verschärfung einer bereits bestehenden Strafnorm derart bedroht sieht, dass diese als Verhinderung von Forschung gedeutet wird, ist dies gleichbedeutend mit der Aussage, dass das System existenziell darauf gebaut ist, laufend Straftaten zu begehen. Ein Zustand, der schlichtweg nicht zulässig ist. Dass Tierquälerei und Tiertötung (schon lange!) strafbar sind, hat einen berechtigten Hintergrund und darf nicht (länger) ignoriert werden.

Momentan verhindert die massive Förderung von Tierversuchen sogar Innovation und bringt Deutschland gegenüber anderen Ländern, die bereits deutlich stärker in tierversuchsfreie Forschung investieren, ins Hintertreffen. Tierversuche sind auf den Menschen nicht übertragbar und kein zielführendes Mittel für Medizin und Forschung. Stattdessen muss auf Prävention und humanbasierte, tierversuchsfreie Methoden gesetzt werden, welche die biomedizinische Forschung und Gesundheit deutlich weiter bringen würden, als jeder Tierversuch. Eine Umstellung und vermehrte Förderung der Forschung zu innovativen, humanrelevanten Methoden sowie verbesserte Zulassungsverfahren für „Alternativmethoden“ ist unerlässlich für Deutschland als Innovationstreiber und Wissenschaftsstandort.

5. Behauptung: „Die Tötung 'überschüssiger Tiere' ist nun auch noch verboten.“

Ja und nein. Sie ist keineswegs erst jetzt, sondern schon lange verboten. Die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist seit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes 1972 mit Strafe bedroht,6 unabhängig von Herkunft des Tieres und Kontext der Tötung. Seit 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass rein wirtschaftliche Gründe nicht als vernünftiger Grund dienen können und solche Tötungen daher mit Wirkung für die Zukunft strafbar sind.Aus diesem Grund stellten Ärzte gegen Tierversuche e.V. und die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. 2021 Strafanzeigen gegen 14 hessische Versuchslabore sowie 2022 gegen die Universität Kiel. Diese hatten über 150.000 Tiere als sog. „Überschuss“ getötet, lediglich weil man sich Aufwand und Kosten für eine weitere Haltung sparen wollte – dies ist wohl zurecht als wirtschaftliche Gesinnung aufzufassen. Ob das gesparte Geld stattdessen in weitere Tierversuche fließen soll, ist dabei zunächst unerheblich, da die vordergründige Motivation das Einsparen von Geld ist. Dass dies nicht als vernünftiger Grund dienen kann, ist sogar sehr wörtlich den Tierversuchsvorschriften zu entnehmen. § 7a Absatz 2 Nr. 4 verbietet die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren (nicht nur Wirbeltieren!) „aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis“.

Es ist auch keinesfalls so, dass diese Tötungen erst jetzt strafbar werden. Jede einzelne Tötung jedes einzelnen Wirbeltieres ist strafbewehrt. Die Anzahl der Tiere hat dabei Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes, jedoch nicht auf die Strafbarkeit an sich. Demzufolge mussten die Forscher schon lange Strafen in dieser Sache befürchten, was sie offensichtlich auch tun.

Keines dieser Tiere „muss eingeschläfert“ werden, wie ebenfalls behauptet wurde, sofern es sich nicht um genmodifizierte Tiere handelt, die allein durch den Gendefekt Schmerzen, Leiden und Schäden erleben, die schwer wiegen und unheilbar sind. Alle anderen Tiere sind gesund und vollkommen lebensfähig und -willig, sodass ihnen diese Leben auch ermöglicht werden muss. Daneben ist zu erwähnen, dass die Tiere in den seltensten Fällen eingeschläfert werden, sondern stattdessen mittels CO2, Enthauptung oder Genickbruch getötet werden. Allesamt fehlerbehaftete und häufig schmerzhafte Tötungsmethoden, sodass nicht nur der Tod an sich ein Schaden ist, sondern teilweise auch der Weg dorthin.

6. Behauptung: „Diese Änderung wird der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen.“

Nein, der Gesellschaft wird kein erheblicher Schaden dadurch zugefügt, dass Tierquälerei und Tiertötung nun härter bestraft werden. Immerhin spricht man auch von keinem erheblichen Schaden, weil Körperverletzung und Mord hart bestraft werden, sondern es wird als vollkommen gerechtfertigt und notwendig angesehen. Tiere sind in diesem Land durch die Verfassung geschützt und es ist allgemein gesellschaftlich anerkannt, dass ein Tier nicht gequält oder ohne guten Grund getötet werden soll.

Selbst wenn nun die Verschärfung dieses Strafrahmens Tierversuche verhindern würde, da sämtliche Forschenden mit bislang ungekannten Strafen überschüttet würden, so wäre dies kein Schaden für die Gesellschaft. Tierversuche sind auf den Menschen nicht übertragbar und kein zielführendes Mittel für Medizin und Forschung. Siehe dazu auch Punkt 4.

7. Behauptung: „Eine Kaskadenregel wäre eine Lösung.“

Dieser Vorschlag meint, dass bis ins kleinste Detail im Gesetz verankert werden soll, unter welchen Umständen und nach welchen vorherigen Maßnahmen in absteigender Reihenfolge ein Tier getötet werden darf. Derart detaillierte Regelungen für einen einzigen speziellen Bereich in das Gesetz aufzunehmen, konterkariert den Sinn und Zweck hinter der Wertungsoffenheit des aktuellen Gesetzes. Es ist gerade so geregelt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse sowie gesellschaftliche und rechtliche Veränderungen Einfluss auf die Ausführung des Gesetzes haben können, ohne dass dieses jedes Mal aufwendig geändert werden muss. Zudem ist das Ansinnen dahinter wohl, dass man erneut eine Sonderstellung erreichen möchte, nach der Tiere nach möglichst wenig Aufwand rechtssicher getötet werden können. Was vor einer Tötung zu beachten ist, besagen bereits Urteile in anderen Bereichen8 und Kommentare9. Es sind alle zumutbaren Schritte auszuschöpfen, bevor ein Tier getötet wird. Der Tod ist der schwerste Schaden, der einem Lebewesen zugefügt werden darf und ist daher mit sämtlichen gegenläufigen Interessen unvoreingenommen und sorgsam abzuwägen. Rechtssicherheit würde hier effektiver ein gerichtliches Urteil schaffen als eine gesetzliche Verankerung.

Allein die Tatsache, dass so erhebliche Unsicherheit herrscht, ist Beweis genug, dass eine Strafbarkeit der Tötungen seitens der durchführenden Institutionen vermutet wird, und man nun versucht die aktuell illegalen Tötungen zu legalisieren. Eine Verböserung des Tierschutzgesetzes ist jedoch von Verfassungswegen nicht gestattet, da Artikel 20a GG vielmehr ein Optimierungsgebot innewohnt, stets die Regelungen zum Schutz von Tieren zu verbessern.

8. Behauptung: „Die Tötung „überschüssig“ gezüchteter Tiere muss mit in die Tierversuchsgenehmigungen aufgenommen werden.“

Auch dies wäre eine deutliche Verschlechterung des Tierschutzes, da sie ein Freifahrtschein wäre, sämtliche Tiere ohne Zögern zu töten, welche irgendwie mit Tierversuchen zu tun haben. Dies sorgt nicht für Rechtssicherheit, sondern für völlige Straffreiheit, wo eigentlich Strafe vorgesehen ist.

Davon abgesehen wäre ein Einbeziehen der Tiere, die zwar für Versuche gezüchtet, jedoch nie in solchen verwendet werden, gar nicht gesetzlich möglich. Die EU-Tierversuchsrichtlinie gibt einen strengen Rahmen vor, was erlaubt ist und was nicht. Dies bekam Deutschland bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren zu spüren, welches Regelungen des alten Tierschutzgesetzes scharf kritisierte. Gerade in Bezug auf die Genehmigungspraxis nahm sich der nationale Gesetzgeber hier Freiheiten aus, die die EU nicht erlaubt. Genehmigungspflichtig und -fähig sind danach nur Tierversuche in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen. Was als Tierversuch gilt, ist ebenso klar geregelt (§ 7 Abs. 2 TierSchG) – und Tötungen von gezüchteten, aber nicht verwendeten Tieren zählen eindeutig nicht dazu, womit sie auch nicht genehmigungsfähig sind. Nicht einmal die Tötung eines Tieres für den Zweck, ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt als Tierversuch (§ 7 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 TierSchG). Die Regelungen der EU sind abschließend, was eine Genehmigung zugunsten der Forscher enthalten muss, wann sie aber auch ausschließlich erteilt werden darf – nur für das, was per Gesetz als Tierversuch gilt. Wollte man die Tötung überschüssiger Tiere mit genehmigen, bräuchte es kein neues Gesetz, da dieses dann gegen EU-Recht verstieße, sondern neues EU-Recht. Wille der EU ist aber eine stetige Verbesserung des Schutzes von Versuchstieren und keine Verschlechterung dessen.

9. Behauptung: „Die Entwicklung von (Corona-)Impfstoffen und Krebsforschung ist ohne Tierversuche undenkbar.“

Diese Aussagen sind wissenschaftlich schlichtweg falsch und soll hier näher am Beispiel Corona und Krebsforschung dargelegt werden:

Im Jahr 2020, kurz nach Beginn der Corona-Pandemie, initiierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen großen Vergleich möglicher „Tiermodelle“ für COVID-19. Die Analyse ergab, dass keine Tierart das gesamte komplexe Spektrum der beim Menschen beobachteten Symptome entwickelt und keine Tierart an schwerem COVID-19 leidet.10 Darüber hinaus konnten typische „Versuchstiere“ wie Mäuse und Ratten nicht einmal auf natürlichem Wege mit dem Virus infiziert werden, was deutlich machte, dass für die zügige Entwicklung eines Impfstoffs neue, auf den Menschen zugeschnittene Methoden erforderlich waren. 

Die rasche Entwicklung der Corona-Impfstoffe ist einer der besten Beweise dafür, wie ineffizient und unnötig Tierversuche sind. Die schnelle Entwicklung war nämlich zum großen Teil deswegen möglich, weil die üblichen Tierversuche verkürzt, übersprungen oder gleichzeitig mit den Tests an Menschen gemacht wurden. BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Janssen, die vier großen Pharmaunternehmen, die an den ersten Corona-Impfstoffen arbeiteten, führten zumindest einen Teil der Tierversuche, die in der Regel den ersten klinischen Versuchen mit menschlichen Probanden vorausgehen, erst durch, nachdem ihre Impfstoffkandidaten zunächst an mehreren Menschen getestet worden waren. Bei der Entwicklung der Corona-Impfstoffe von den Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna wurden beispielsweise Versuche an Affen zeitgleich zu den klinischen Phasen II und III beim Menschen durchgeführt, also nachdem sie Hunderten bis Tausenden von Menschen verabreicht worden waren. Die Affenversuche haben deswegen keinen wissenschaftlichen Beitrag für die Entwicklung und Testung der Corona-Impfstoffe geleistet, sondern sie wurden durchgeführt, um die veralteten, widersinnigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.

Eine umfangreiche wissenschaftliche Studie zu der Entwicklung des BioNTech/Pfizer-Impfstoffs zeigte, dass während des gesamten Impfstoffentwicklungsprozesses diverse tierversuchsfreie Verfahren sowie menschliche Studien verstärkt eingesetzt wurden, um die Struktur und die Eigenschaften möglicher Impfstoffkandidaten zu bestimmen.11 Gleichzeitig wurden deutlich weniger Tierversuche zu diesen Zwecken durchgeführt. Viele sonst übliche Tierversuche wurden als „nicht essenziell“ von den Behörden und Impfstoffentwicklern betrachtet und mit Daten aus menschenrelevanten Methoden ersetzt. Diese Studie befasst sich auch mit der kritischen Frage, inwiefern die hier beschriebene Vorgehensweise bei der Impfstoffentwicklung auch nach der Pandemie etabliert werden könnte. Pharmaunternehmen sind bereit, den nächsten Schritt zu tun: Sie halten tierversuchsfreie Methoden für besser, billiger, schneller und wissenschaftlich bedeutsamer.

Solche tierversuchsfreien Methoden, die viel bessere Einblicke über das Verhalten des Virus und potenzieller Impfstoffe liefern können, sind z.B. Computerprogramme, menschlichen Miniorgane (sogenannte Organoide), künstliche Lymphknoten oder Multi-Organ-Chips. Der erste Nachweis, dass das Coronavirus in menschliche Darm- und Gehirnzellen eindringen kann, stammt beispielsweise aus Studien an menschlichen Darm- und Gehirnorganoiden.12, 13 In Anerkennung des großen Potenzials dieser auf den Menschen bezogenen Methoden für die Medikamentenentwicklung kündigte die US-amerikanische Lebensmittelbehörde (FDA) im Jahr 2020 eine strategische Partnerschaft mit Emulate an, einem großen amerikanischen Unternehmen, das Organ-on-a-Chip-Modelle entwickelt.14 Das Unternehmen stellt menschliche Lungen-Chip-Modelle her, die zur Untersuchung der menschlichen Atemwege verwendet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Prüfung von Medikamenten und Impfstoffen gegen COVID-19 liegt. Neben den Lungen-Chips hat die FDA mehrere Programme initiiert, bei denen Leber-, Gehirn- und Darm-Chip-Modelle eingesetzt werden, um auch Therapien für andere Krankheiten zu analysieren. Daher hat die rasche Entwicklung der Corona-Impfstoffe Wissenschaftlern, Pharmaunternehmen und Aufsichtsbehörden deutlich gezeigt, dass Tierversuche zu langsam und unnötig sind, während modernere, menschen-basierte Methoden die Zukunft der Medikamentenentwicklung sind.

Apropos Medikamentenentwicklung: Es gibt kaum ein Krankheitsgebiet, in dem das Scheitern von Tierversuchen so offensichtlich ist wie in der Krebsforschung. In der Regel scheitern rund 92 % aller Medikamentenkandidaten, die die sogenannten präklinischen Tierversuche erfolgreich durchlaufen haben, in den anschließenden klinischen Studien mit menschlichen Probanden und Patienten.15 Bei Krebsmedikamenten sind es sogar nahezu 95 % der potenziellen neuen Behandlungsmethoden, die im „Tiermodell“ als wirksam und sicher getestet wurden, dann aber in den klinischen Studien am Menschen scheitern und nicht auf den Markt gelangen.16 Dabei ist zu bedenken, dass die Onkologie einer der Bereiche ist, in dem die meisten Tierversuche durchgeführt werden.

Einer der Hauptgründe dafür ist die fehlende Übertragbarkeit von Tieren auf den Menschen. Aufgrund der Unterschiede zwischen Tier und Mensch können Wirkstoffe, die im Tierversuch eine hohe Wirksamkeit und gute Verträglichkeit zeigen, beim Menschen keine Wirkung oder schwere Nebenwirkungen aufweisen.17 Dass die tierversuchsbasierte Forschung nicht zielführend ist, erkennen auch immer mehr Pharmafirmen.18

Im Gegensatz zu Tierversuchen, bieten fortschrittliche, menschenrelevante Forschungsmethoden sowohl in der Medikamentenentwicklung als auch bei der Auswahl einer maßgeschneiderte, bzw. personalisierte Therapie viele Vorteile. Gerade in der Krebstherapie ist eine personalisierte Medizin besonders relevant, da sie berücksichtigt, dass Menschen Individuen sind und ihre Tumorerkrankungen auf individuellen Veränderungen beruhen. Der bereits von Patient zu Patient unterschiedliche Behandlungserfolg zeigt auch, dass die tierexperimentelle Forschung nicht funktionieren kann. Es gibt eine Reihe von neueren Technologien aus der tierversuchsfreien Krebsforschung, welche eine umfassendere Analyse des jeweiligen patienteneigenen Tumors erlauben und mit denen patientenspezifische Therapieempfehlungen abgeleitet werden können. Solche sind z.B. die sog. Omics-Technologien, die eine Vielzahl an Genen, Proteinen und Stoffwechselprodukten in Tumorproben analysieren, um ein umfassendes Bild des individuellen Tumors und seiner biologischen Eigenschaften zu erhalten.19 Mittels spezifischer Analysen von Blutproben, der sog. Liquid Biopsy, können zusätzliche genetische Informationen geliefert werden, die den gesamten Tumor und möglicherweise vorhandene Metastasen berücksichtigen.20 Eine weitere Möglichkeit bieten Tumor-Organoide, die aus Proben des Tumors eines individuellen Patienten gezüchtet werden und dann mit verschiedenen möglichen Medikamenten behandelt werden, um das Medikament zu identifizieren, welches die Tumor-Organoide – und somit auch den Tumor des Patienten – am effektivsten abtötet oder im Wachstum behindert.21

Zusammengefasst sind sowohl die Corona-Impfstoffe als auch die Krebsforschung perfekte Beispiele für die Untauglichkeit von Tierversuchen und für die vielen Möglichkeiten, die tierfreie Methoden bieten. Dies wird auch von vielen Pharmaunternehmen erkannt, die direkt an Medikamenten und Therapien für diese Krankheiten arbeiten. Es ist also vielmehr so, dass Deutschland momentan ins Hintertreffen gerät, wenn es nicht massiv in tierversuchsfreie Methoden investiert und weiterhin am veralteten System Tierversuch festhält.

10. Behauptung: „Das neue Bremer Hochschulgesetz greift zu stark und verfassungswidrig in die Wissenschaftsfreiheit ein.“

Nein, keineswegs. Das Hochschulgesetz enthält seit 2023 lediglich eine „Soll“-Vorschrift, dass auf die Tötung oder mit Belastungen verbundene Eingriffe an Tieren verzichtet werden soll. Damit ist es nur eine Spezifizierung des ohnehin bestehenden Tierschutzgesetzes, welches vorschreibt, dass Tierversuche und Tötungen von Tieren nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und diese zudem ethisch vertretbar bzw. durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sind. Diese Vorschrift ist streng genug, sie lässt die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren im Rahmen von Forschung und Lehre nur als Ultima Ratio zu. Es ist unverständlich, wie man diese strenge Vorschrift im Bundesgesetz offenbar ignorieren oder nicht klar verstehen kann, nun im harmloseren Hochschulgesetz eines Landes aber einen erheblichen Einschnitt in die eigene Freiheit sieht.

Noch ärger gefürchtet wird der Einsatz einer „paritätisch besetzten Kommission“, die ein Votum zur Angemessenheit von Tierversuchen abgeben soll. Eine solche Kommission sieht auch das Tierschutzgesetz schon lange in § 15 vor und auch diese sollte paritätisch besetzt sein. Das Bremer Hochschulgesetz erlaubt sogar ausdrücklich, dass man sich statt Gründung einer eigenen Kommission, an der bereits bestehenden Kommission beteiligt. Wo hier eine derart einschneidende Neuerung sein soll, die das aufflammende Entsetzen erklären könnte, ist nicht zu sehen. 

11. Behauptung: „Der Tierschutz tritt hinter besonders geschützten Grundrechten zurück.“

Ganz klar nein. Tierschutz ist ein Staatsziel von Verfassungsrang in Artikel 20a GG und damit genau gleichrangig zu jedem einzelnen Grundrecht, als sog. verfassungsimmanente Schranke. Keiner Seite ist per se Vorrang zu gewähren, beide sind stets mit gebührender Sorgfalt und Achtung gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen.22 Staatsziele haben die Möglichkeit, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einzuschränken. Die Abwägung im Fall von Tierversuchen muss daher, wie das Gesetz es vorschreibt, sowohl die Belastungen für die Versuchstiere als auch den geplanten Erkenntnisgewinn und Nutzen und alle dazugehörigen Umstände ermitteln und gegeneinander abwägen. Man kann keine Einschränkung des Tierschutzes vornehmen mit der simplen Argumentation, Tierschutz sei kein besonders geschütztes Grundrecht.

Freilich bedeutet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) nicht, dass man zu dessen Sicherstellung Tierversuche brauche und ohne diese das Grundrecht in Gefahr sei. Genauso wenig, wie Wissenschaft und Forschung ausschließlich mit Tierversuchen funktionieren. Mit humanbasierten Forschungsmethoden würde allen Grundrechten stärker Rechnung getragen als mit dem Festhalten an einem falschen System.

12. Behauptung: „Es läuft schon ohne diese Verschärfung sehr gut für Versuchstiere.“

Ganz und gar nicht. Angaben, dass man „Alternativen“ entwickle und die Zahlen ja sinken würden, sind lediglich Greenwashing, um berechtigter Kritik und notwendigen strengeren Regeln entgegenzutreten. Die Behauptung, dass die Landesbehörde bei der Prüfung von Versuchsanträgen „meist“ eine externe Tierversuchskommission anhöre, ist viel besorgniserregender als die kritisierte Verschärfung des Strafrechts. Eine Kommission ist nicht meist, sondern zwingend und in jedem Fall bei einem Versuchsantrag zu beteiligen und anzuhören, wenn auch leider ihr Votum nicht beachtet werden muss.

In einer am 20.11.2023 veröffentlichen Dokumentation des NDR-TV-Formats „45 Min“ 23 decken die Autorinnen Caroline Walter und Katrin Kampling viele Missstände rund um Tierversuche auf. In dieser bestätigen sie mit ihrem auf monatelanger Recherche basierenden Bericht grundlegende Argumente von uns. Thematisiert werden beispielsweise eine Genehmigungspraxis, die nur eine Feigenblattfunktion hat und dazu führt, dass fast alle beantragten Versuche genehmigt werden – dies wurde bereits früher in diesem Jahr auch eindrücklich in einer Recherche von Martin Rücker in der Berliner Zeitung aufgezeigt.24 Denn die besagte Kommission ist nicht nur häufig mit Menschen, die selbst Tierversuche durchführen, besetzt, sondern es werden Ablehnungen von Tierversuchsanträgen durch die § 15-Kommissionen zumeist seitens der Genehmigungsbehörden schlichtweg ignoriert.

Die NDR-Recherche zeigt zudem, dass es kaum unangekündigte Kontrollen von Tierlaboren gibt, bundesweit hohe Anteile an in der Form oder gar nicht genehmigten Tierversuchen durchgeführt werden, es nur geringe Strafen bei Vergehen gegen das Tierschutzgesetz gibt und dass die Tierversuchslobby massiven Einfluss auf Politik und Justiz nimmt. Auch verdeutlicht sie hingegen eindrücklich das immense Potenzial von humanbasierten, tierversuchsfreien Technologien, die aber nur schwer behördliche Anerkennung und kaum finanzielle Unterstützung erhalten.

Dass es sich überwiegend nur um Mäuse als Versuchstiere handele, ist keine Erleichterung oder Rechtfertigung. Mäuse sind voll empfindungsfähige Wirbeltiere, die von Verfassung und Gesetz geschützt, als Wirbeltiere sogar besonders geschützt sind, da Quälerei und unberechtigte Tötung strafbewehrt sind. Die Verfassung macht zwischen Hund und Maus keinen Unterschied, ihr Leben sollte nicht weniger wiegen als das anderer Tiere.

Aus all diesen Gründen kann nur an das BMEL und das BMBF appelliert werden, dass die Gesetzesänderungen genauso umgesetzt werden, wie sie vorgesehen sind. Sie waren lange geplant, als notwendig angesehen und im Koalitionsvertrag versprochen. Alle Teufel, die die Forscher an die Wand malen, wurden hiermit entkräftet und bieten keine Grundlage, die Strafnorm nicht zu verschärfen. 

19.03.2024
Mika Levin Casper

Video Faktencheck zur Änderungen am Tierschutzgesetz

Quellen

(1) Novellierung Tierschutzgesetz: Hohe Risiken für Forschende. Table.media vom 03.03.2024Novellierung Tierschutzgesetz: Hohe Risiken für Forschende. Table.media vom 03.03.2024 (abgerufen am 14.03.2024)

(2) Freies Forschen noch möglich?: Novelle des Tierschutzgesetzes verunsichert Wissenschaftler. Tagesspiegel vom 03.03.2024 (abgerufen am 14.03.2024)

(3) „Fatal für die Gesundheitsversorgung“: Streit um Tierversuche – Forscher wütend auf Bundesregierung. Tagesspeigel vom 06.03.2024 (abgerufen am 14.03.2024)

(4) Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (abgerufen am 14.03.2024)

(5) Vgl. etwa https://djgt.de/2022/06/08/interview-zur-fehlerhaften-und-nicht-zureichenden-umsetzung-der-tierversuchsrichtlinie-durch-deutschland/

(6) BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08 –

(7) Vgl. Bundesgesetzblatt-Archiv, BGBl Teil 1 1972 Nr. 74 vom 29.07.1972 (abgerufen am 14.03.2024)

(8) BVerwG, Urteil vom 13.06.2019 – 3 C 28.16 –

(9) Zum Beispiel AG Magdeburg, Urteil vom 17.06.2010 – 14 Ds 181 Js 17116/08 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2011 – 2 Ss 82/11 –

(10) Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, § 17 TierSchG Rn. 60, 62

(11) Muñoz-Fontela C. et al. Animal models for COVID-19. Nature 2020; 586(7830):509–515

(12) Ritskes-Hoitinga M. et al. The Promises of Speeding Up: Changes in Requirements for Animal Studies and Alternatives during COVID-19 Vaccine Approval–A Case Study. Animals 2022; 12(13):1735

(13) Lamers M.M. et al. SARS-CoV-2 productively infects human gut enterocytes. Science 2020; doi: 10.1126/science.abc1669

(14) Bullen C.K. et al. Infectability of human BrainSphere neurons suggests neurotropism of SARS-CoV-2. ALTEX - Alternatives to animal experimentation 2020; 37(4):665–671

(15) Emulate: Emulate Signs Collaborative Agreement with the FDA to Apply Lung-Chip to Evaluate Safety of COVID-19 Vaccines and Protective Immunity Against SARS-CoV-2, 29.10.2020 (abgerufen am 14.03.2024)

(16) Thomas D. et al. Clinical Development Success Rates and Contributing Factors 2011–2020, BIO, 2021, 34

(17) Loewa A. et al. Human disease models in drug development. Nature Reviews Bioengineering 2023; doi: 10.1038/s44222-023-00063-3:1–15

(18) Merck-Chefin spricht sich für Ausstieg aus Tierversuchen aus. Frankfurter Rundschau, 26.5.2023 (abgerufen am 14.03.2024)

(19) Chen R. et al. Promise of personalized omics to precision medicine. WIREs Systems Biology and Medicine 2013; 5(1):73–82

(20) Hemenway G. et al. Clinical Utility of Liquid Biopsy to Identify Genomic Heterogeneity and Secondary Cancer Diagnoses: A Case Report. Case Reports in Oncology 2022; 15(1):78–85

(21) Abugomaa A. et al. Patient-derived organoid analysis of drug resistance in precision medicine: is there a value? Expert Review of Precision Medicine and Drug Development 2020; 5(1):1–5

(22) Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 8

(23) NDR: Das Schicksal der Laborhunde

(24) Rücker M.: Finale Narkose und Tötung des Tieres durch Entbluten. Berliner Zeitung, 08.07.2023 (abgerufen am 14.03.2024)